RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0134

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z14;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verkehrsfläche, die durch auf beiden Seiten verlaufende Schienenstränge (hier: der Badner Bahn) iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO "abgegrenzt" wird und die in Anbetracht einer dort befindlichen Haltestelle zweier Straßenbahnlinien für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, ist als Gehsteig (und nicht als selbständiger Gleiskörper) zu qualifizieren; dies ungeachtet des Umstandes, daß sich dieser Teil der Straße zwischen einem iSd

§ 2 Abs 1 Z 10 StVO baulich abgegrenzten Gehsteig und einer Nebenfahrbahn befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180134.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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