RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0167

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3086/80 E 8. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Kraftfahrzeuge der vorherigen Bewilligung gem § 82 Abs 1 (und 5) StVO bedarf. Lag eine solche nicht vor, so war eine Bestrafung nach § 99 Abs 3 lit d leg cit nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180167.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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