RS Vwgh 1990/11/21 89/08/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §2 Abs1;
EFZG §8 Abs1;

Rechtssatz

Nur wenn die dem Dienstnehmer als grob fahrlässig vorzuwerfende Verhaltensweise (hier: Lenken eines Kfz im alkoholisierten Zustand und Überschreiten der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit um 40 kmh) für den eingetretenen Schaden auch kausal war, führt dies zum Anspruchsverlust nach § 2 Abs 1 EFZG. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist die "Adäquanztheorie" anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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