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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZG §2 Abs1;Rechtssatz
Nur wenn die dem Dienstnehmer als grob fahrlässig vorzuwerfende Verhaltensweise (hier: Lenken eines Kfz im alkoholisierten Zustand und Überschreiten der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit um 40 kmh) für den eingetretenen Schaden auch kausal war, führt dies zum Anspruchsverlust nach § 2 Abs 1 EFZG. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist die "Adäquanztheorie" anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009