RS Vwgh 1990/11/21 89/08/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §1324;
EFZG §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtssprechung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muß sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (Hinweis E 28.11.1989, 88/08/0301).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 auffallende Sorglosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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