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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1324;Rechtssatz
Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtssprechung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muß sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (Hinweis E 28.11.1989, 88/08/0301).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 auffallende SorglosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009