RS Vwgh 1990/11/23 87/17/0359

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Veröffentlicht am 23.11.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §35 Abs1;
LAO Wr 1962 §32 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;
VereinsG 1951 §4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 45;

Rechtssatz

Bis zum Beweis des Gegenteils muß davon ausgegangen werden, daß ein Verein seine Tätigkeit statutenkonform ausübt. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach § 3 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG muß die AbgBeh den Verein zur Vorlage der entsprechenden Ankündigungen bzw zur Konkretisierung des Inhaltes auffordern, falls sie solche Aufklärungen für relevant hält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170359.X03

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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