RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0240

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs5;
GewO 1973 §15 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §345 Abs4;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §46 Abs2;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid wurde dargetan, daß in einem Objekt ein Geschäft, in dem Waren des täglichen Bedarfes verkauft werden, und ein Unterhaltungselektronikgeschäft in räumlicher Nahebeziehung eingerichtet worden seien. Im Hinblick auf die räumlich zusammenhängende Anordnung dieser beiden Geschäfte und unter Bedachtnahme auf den vor dem betreffenden Objekt eingerichteten gemeinsamen Kundenparkplatz liege das Erscheinungsbild einer Zusammenfassung für Zwecke des Verkaufes bzw Einkaufes vor. Das Flächenausmaß der in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verkaufsfläche

übersteige jedenfalls 600 m2. Es war nicht rechtswidrig, daß die belBeh diesen von ihr festgestellten Sachverhalt tatbestandsmäßig als Einkaufszentrum beurteilte und sie mangels entsprechender Widmung im Flächenwidmungsplan davon ausging, die Gewerbeausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte sei

iSd § 15 Z 1 GewO 1973 unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040240.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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