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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Mit der vertraglichen Einräumung einer Wasserbezugsdienstbarkeit sind - auch wenn ein diesbezügliches Übereinkommen in einem wasserrechtlichen Bescheid beurkundet wird - keineswegs die gleichen Rechtsfolgen verbunden, wie dies bei der bescheidmäßigen Begründung eines Wasserbenutzungsrechts der Fall wäre. Vielmehr steht im Vordergrund vertraglicher Vereinbarungen der Parteiwille, der durchaus auch dahin gehen kann, ein an unbeweglichen Sachen eingeräumtes Recht lediglich auf Lebenszeit eines Vertragspartners und ohne Übergang auf allfällige Rechtsnachfolger bestehen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070026.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011