RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0185

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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L69007 Sonstiges Wasserrecht Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Satzung Wassergenossenschaft Amtsbach 1976 §1;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §73 Abs1 lite;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;

Rechtssatz

Im in Hinblick auf § 73 Abs 1 lit b WRG und § 73 Abs 1 lit e WRG zulässigen Zweck der Wassergenossenschaft Amtsbach, der nach § 1 die Erhaltung des Amtsbachgerinnes und die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen des Einlaufes verfolgt, um den geordneten Lauf des Wassers zu gewährleisten, ist nicht nur die Erhaltung des "trockenen" Gerinnes, sondern auch die Versorgung des Gerinnes mit dem den Genossenschaftsmitgliedern auf Grund der ihnen erteilten Konsense zustehenden Wasser zu erblicken. Der Zweck der Wassergenossenschaft Amtsbach umfaßt auch deren Befugnis mit, gegebenenfalls zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für ihre Mitglieder aufzutreten und erforderlichenfalls auch Anträge bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. Diese Befugnis folgt unmittelbar aus dem Genossenschaftszweck der Verwirklichung von Einzelinteressen durch die gebildete Gemeinschaft und bedarf keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Satzungen (Hinweis E 8.10.1987, 87/07/0087) oder in einzelnen, der Wassergenossenschaft von ihren Mitgliedern ausgestellten Vollmachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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