RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;

Rechtssatz

Die von einem mit Wasser beschickten künstlichen Gerinne, welches an mehreren Stellen schadhaft und instandhaltungsbedürftig ist, ausgehende Überschwemmungsgefahr stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die einstweilige Verfügung dar, dieses Gerinne vorerst trockenzulegen. Eine Entscheidung darüber, wer für die Kosten der durchzuführenden Instandhaltung dieses Gerinnes aufzukommen hat, ist im Rahmen dieser wegen Gefahr im Verzuge erlassenen einstweiligen Verfügung nicht zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten