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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0092 Besprechung in: ÖStZB 1991, 230;Rechtssatz
Von einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung kann nur dann gesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes durch außergewöhnliche Umstände vermindert wird, zB wenn eine Maschine durch Ausfall von Aufträgen infolge Geschmackswandlung oder durch eine Neuerfindung unrentabel wird. Für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände obliegt dem Steuerpflichtigen der Beweis (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140091.X04Im RIS seit
14.01.2002