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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Die Formulierung, der Besch habe "die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten", wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht (Hinweis E 22.11.1985, 85/18/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030159.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010