RS Vwgh 1990/12/19 90/03/0159

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Die Formulierung, der Besch habe "die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten", wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht (Hinweis E 22.11.1985, 85/18/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030159.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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