RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §162 Abs1 lite;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 439;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0216 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten. Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Beh erster Instanz an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relvanten Begründungsmangel behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130141.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten