RS Vwgh 1991/1/16 89/13/0194

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1154;
ABGB §1170;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Rechtssatz

Kein Dienstvertrag iSd § 47 EStG 1972 liegt vor, wenn der jeweilige Auftragnehmer, welcher seine Entgeltforderungen für erbrachte Leistungen in Form von Honorarnoten in Rechnung zu stellen hat, wobei sich dieses Entgelt "inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer" versteht, bei Kundenreklamationen verpflichtet ist, die fehlerhaften Arbeiten auf seine Kosten zu korrigieren und wonach es ihm jederzeit freisteht, unter seiner Verantwortung Hilfskräfte zu beschäftigen, es daher seinem Belieben anheim gestellt ist, sich bei seinen Arbeitsleistungen von Dritten vertreten zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130194.X03

Im RIS seit

16.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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