RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0007

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §8;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH beinhalten die Vorschriften des § 4 Abs 1 Tir BauO 1978 über das Vorliegen einer entsprechenden rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der von der öffentlichen Verkehrsfläche abzweigende, zwischen den Siedlungshausreihen gelegene Weg im Miteigentum der Grundeigentümer, also auch des Nachbarn, steht (Hinweis E 6.12.1990, 89/06/0089).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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