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20/02 FamilienrechtNorm
CIC 1983;Rechtssatz
Aus (hier schon über einen erheblichen Zeitraum) nicht mehr in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften hier: das bis 1938 bestandene kanonische Ehehindernis der Religionsverschiedenheit kann kein Rückschluß auf die nunmehrigen Grundwertungen der Rechtsordnung gezogen werden. Aus kanonischen eherechtlichen Regelungen können keine Rechtsfolgen für den Bereich des nach staatlichem Recht geregelten Bereich des Eherechtes abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989010276.X03Im RIS seit
11.07.2001