RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §58 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Beruhigungsmittel - wie schon der Name sagt - beruhigend wirkt und in nicht unerheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflußt. Ein Kraftfahrer, der ein Beruhigungsmittel zu sich nimmt, muß daher die diesem Produkt innewohnende Wirkung entsprechend berücksichtigen und danach seine Fahrfähigkeit beurteilen, im Zweifelsfall aber vom Lenken eines Kfz Abstand nehmen; der Umstand, daß der Beipacktext des Medikamentes keinen Hinweis auf die Alkoholhältigkeit oder auf die verstärkende Wirkung des Beruhigungsmittels bei Alkoholkonsum beinhaltet, entschuldigt nicht.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitVerfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180323.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten