RS Vwgh 1991/2/18 89/10/0188

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §11;
PrivSchG 1962 §14;

Rechtssatz

Das PrivSchG unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X03

Im RIS seit

18.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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