RS Vwgh 1991/2/19 91/14/0031

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 24 Abs 6 erster Satz EStG 1972 erstreckt sich auf Gebäude, die bis zur Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen in einer Weise genützt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt der Lebensinteressen sind. Damit stellt das EStG 1972 auf den Begriff des Gebäudes und nicht auf eine wirtschaftliche Einheit ab. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Gebäudes auch an anderen Stellen des EStG 1972, zB § 8 Abs 2 Z 1 lit a oder § 28 Abs 1 Z 1. Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, daß in ein und demselben Gesetz mit diesem Ausdruck derselbe Begriffsinhalt verbunden ist. Dabei ist unter Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140031.X01

Im RIS seit

19.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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