TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/26 G3/03, V2/03 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §10 Abs2 litd
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13 Abs6
Krnt RaumOG §2, §3
Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49. Teilbereich 04, vom 07.05.97
Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl 25/1993, betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur §3

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 über die zwingende Anordnung der Festlegung eines höchstzulässigen Verkaufsflächenausmaßes für jedes einzelne Einkaufszentrum je nach dessen Lage im Entwicklungsprogramm; finale Determinierung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers ausreichend; keine kompetenzwidrige verdeckte gewerbliche Zulassungsregel; Gesetzwidrigkeit des Entwicklungsprogramms für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel wegen Unterstellung eines kompetenzwidrigen Inhaltes und mangels Erkennbarkeit der raumordnungsrechtlich relevanten Entscheidungsgrundlagen; Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung im Bebauungsplan infolge Verlustes der gesetzlich angeordneten Deckung

Spruch

I. §10 Abs2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, idF LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

III. 1. Die Wortfolge "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993,

2. die Wortfolge "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993, sowie

3. die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, Zahl 20/49/04, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 7. Mai 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Mai 1997 bis 26. Mai 1997 und in Kraft getreten am 10. Mai 1997

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1983/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft richtete am 17. Februar 1999 an den Magistrat der Stadt Villach den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung ihres auf den Parzellen Nrn. 158/3, 159, 160 und 163, alle KG Judendorf, bestehenden Möbelhauses durch Umbau, Änderung der Verwendung im Bereich des Kellergeschosses und Abbruch von Gebäudeteilen. Hierbei beabsichtigte sie, die bestehende Verkaufsfläche von 15.000 m² auf ca. 20.000 m² zu erhöhen.

1.2. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Stadt Villach nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß §13 Kärntner Bauordnung 1996 mit Bescheid vom 22. April 1999 abgewiesen. Begründend führte er dazu aus, für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke gelte ein mit Beschluss des Gemeinderates vom 7. Mai 1997 erlassener Teilbebauungsplan, in welchem als maximal zulässige Verkaufsfläche eine Fläche von 15.000 m² ausgewiesen sei. Durch das von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Vorhaben werde insgesamt eine Verkaufsfläche von 19.058 m² erreicht, wodurch ein Widerspruch zum rechtskräftigen Teilbebauungsplan gegeben sei.

1.3. Der Stadtsenat der Stadt Villach wies die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung mit Bescheid vom 16. Juni 1999 als unbegründet ab und führte dazu ua. aus, die Baubewilligung für ein Vorhaben dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nicht ergebe, dass diesem ein Grund nach §13 Abs2 der Kärntner Bauordnung 1996 entgegenstehe. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, welche als "Bauland-gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung EKZ II" gewidmet sei, bestehe der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 verordnete Teilbebauungsplan, der in Übereinstimmung mit §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur die höchstzulässige Verkaufsfläche für EKZ II - Möbelhandel mit 15.000 m² festlege. Sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Berufungsbehörde besäßen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung keine Prüfungsbefugnis, wodurch der genannte Teilbebauungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Ausstellungsflächen vom Begriff der Verkaufsfläche im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht umfasst seien und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe, sei unrichtig; sie übersehe damit die Begriffsdefinition der Verkaufsfläche in §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995.

1.4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung sei von der Verwaltungsbehörde anzuwenden. Gemäß §13 Abs2 litb der Kärntner Bauordnung 1996 habe die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die im Zuge des Umbaues geplante Ausstellungsfläche für Kunden allgemein zugänglich sein solle; diese zähle dadurch gemäß §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Verkaufsfläche. Die Behörde habe den Antrag gemäß §15 Abs1 leg. cit. abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des §13 Abs3 (gemeint wohl: Abs2) leg. cit. entgegenstehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993 sowie des Teilbebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 behauptet.

II. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellen sich folgendermaßen dar:

1. §8 Abs7, 8 und 9, §9, §10 und §13 Abs6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, das im Wesentlichen die örtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Villach geltenden Fassung LGBl. Nr. 134/1997 lauten (§10 Abs2 litd leg. cit. blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 134/1997 unverändert):

"§8

Sonderwidmung

[...]

(7) Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden. Diese Festlegung darf - ausgenommen in den Fällen des §11 - nur insoweit erfolgen, als in einem Entwicklungsprogramm (§10) bestimmt ist, dass eine dieser Sonderwidmungen entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. Die Festlegung der Sonderwidmung darf den Grundsätzen des §10 Abs3 nicht widersprechen. Bei der Festlegung einer Sonderwidmung ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

(8) Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:

a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 400 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt); in Klagenfurt und Villach gelten derartige Verkaufslokale erst mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 als EKZ I;

b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m² als

EKZ II.

(9) Verkaufslokale des Großhandels nach Abs8 lita und litb sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

[...]

§9

Verkaufsfläche

Zur Verkaufsfläche (§8 Abs8) gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für Sanitäranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien. Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn diese eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden.

§10

Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur

(1) Die Landesregierung hat zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen sowie zur Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne ein Entwicklungsprogramm nach §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassen.

(2) Im Entwicklungsprogramm sind jedenfalls festzulegen:

a) die Städte Klagenfurt und Villach als Oberzentren;

b)

welche Gemeinden als Mittelzentren oder als Unterzentren festgelegt werden;

c)

das Höchstausmaß der in den jeweiligen Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren insgesamt zulässigen Fläche für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für EKZ I, ausgenommen EKZ I nach Abs5;

d)

das Höchstausmaß der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche.

(3) Bei der Erlassung eines Entwicklungsprogrammes ist auf die Ziele nach Abs1 sowie auf die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden auf Grund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung sowie auf die Stärkung der typischen und gewachsenen Strukturen Bedacht zu nehmen.

(4) Im Zeitpunkt der Erlassung des Entwicklungsprogrammes bestehende Sonderwidmungen für Einkaufszentren mit Lebensmitteln im Warenangebot sowie weiters auf Grund dieses Gesetzes festgelegte Sonderwidmungen für EKZ I sind von der Gemeinde vor der Festlegung weiterer Sonderwidmungen für EKZ I auf die nach Abs2 litc festgelegte Höchstzahl anzurechnen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Ausmaß von wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen, für die noch eine Sonderwidmung für EKZ I erlassen werden darf, evident zu halten und der Landesregierung jeweils gleichzeitig mit einem Antrag nach §13 Abs5 mitzuteilen.

(5) Die Festlegungen nach Abs2 litc sowie Anrechnungen nach Abs4 gelten nicht für folgende EKZ I:

a) (entfällt)

b) Verkaufslokale des Einzelhandels in den Städten Klagenfurt und Villach, die aus einem räumlichen Zusammenschluss einzelner, eigenständig geführter Geschäftseinheiten mit jeweils maximalen Verkaufsflächen von 200 m² bestehen, sofern im fußläufigen Einzugsbereich eines derartigen Einkaufszentrums mindestens 8000 Einwohner leben und der Bereich des vorgesehenen Standortes innerstädtisch zentralörtliche Funktionen aufweist. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt §18 Abs2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(6) Die Landesregierung ist verpflichtet, das Entwicklungsprogramm insbesondere hinsichtlich der Festlegungen nach Abs2 litc zu ändern, wenn sich durch spezifische Besonderheiten insbesondere in Mittel- oder Unterzentren, wie etwa auf Grund ihrer Lage zum benachbarten Ausland, geänderte raumordnerische Rahmenbedingungen ergeben."

"§13

Verfahren

[...]

(6) Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung einer Sonderwidmung für Einkaufszentren (Abs5) einen Teilbebauungsplan für das betroffene Gebiet anzuschließen, in dem neben den Angaben nach §25 Abs1 auch Angaben nach §25 Abs2 lita, b und d und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festgelegt sind.

[...]"

2. §2 Abs1 Z3, 5, 7, 8, 11 und Abs2 sowie §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 76/1969 idF LGBl. Nr. 42/1994, das die überörtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, lauten:

"§2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung sind:

[...]

3. Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eine bestmögliche Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. Dabei ist für eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung Vorsorge zu treffen.

[...]

5. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit häufig benötigten öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in ausreichendem Umfang, in angemessener Qualität und in zumutbarer Entfernung ist sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

[...]

7. Die Siedlungsstruktur ist unter Bedachtnahme auf die historisch gewachsene zentralörtliche Gliederung des Landes derart zu entwickeln, daß eine bestmögliche Abstimmung der Standortplanung für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, Dienstleistungs- und Erholungseinrichtungen unter weitestgehender Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen erreicht wird. Dabei sind eine möglichst sparsame Verwendung von Grund und Boden sowie eine Begrenzung und räumliche Verdichtung der Bebauung anzustreben und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Siedlungsstrukturen sind durch Maßnahmen der Orts- und Regionalentwicklung zu unterstützen.

8. Die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft sind langfristig sowohl in zentralörtlichen wie in peripheren Bereichen unter Bedachtnahme auf die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten zu sichern und zu verbessern; dabei ist insbesondere auf die Standorterfordernisse für die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben der Industrie und des Gewerbes, von Dienstleistungsbetrieben und Betrieben und Anlagen der Energieversorgung, die künftige Verfügbarkeit von Roh- und Grundstoffen, die Arbeitsmarktsituation sowie auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen benachbarter Siedlungsräume und der naturräumlichen Umwelt Bedacht zu nehmen.

[...]

11. Die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sind unter Beachtung der bestehenden Strukturen und unter Berücksichtigung der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und des Landschaftsschutzes zu decken. [...]

(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in den Teilräumen haben sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Auf ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen der angrenzenden Länder und des benachbarten Auslandes ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

2. Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.

3. Bei allen raumbedeutsamen Planungen ist auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie anzustreben.

4. Die Siedlungsentwicklung hat sich an den bestehenden Siedlungsgrenzen und an den bestehenden oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden Infrastruktureinrichtungen zu orientieren, wobei auf deren größtmögliche Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Bei der Siedlungsentwicklung sind vorrangig die Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der Bevölkerung und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft anzustreben.

5. Absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest auf ein vertretbares Ausmaß zu verringern.

6. Den Interessen des Gemeinwohles sowie den sonstigen öffentlichen Interessen kommt unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürger der Vorrang gegenüber den Einzelinteressen zu.

[...]

§3

Überörtliche Entwicklungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§2) durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes (Abs2) festzulegen und die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben.

(2) Entwicklungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Landesteile als Sachgebietsprogramme oder für einzelne Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme) aufgestellt werden. Sie haben aus einem Textteil und - soweit erforderlich - aus einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung zu bestehen.

(3) Die regionalen Entwicklungsprogramme haben die anzustrebende wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und grundsätzliche Aussagen insbesondere für folgende Bereiche zu enthalten:

1. die Zuordnung allgemeiner und überörtlicher Funktionen zu den Gemeinden;

2. die Festlegung von Siedlungsgrenzen (Außengrenzen), insbesondere in Gebieten mit dynamischer Siedlungsentwicklung;

3. die Ausweisung von Vorrangflächen für die Erweiterung bzw. Neuansiedlung von Betrieben mit besonderen Standortvoraussetzungen;

4. die Erklärung von Vorranggebieten für Freiraumnutzungen;

5. die Ausweisung von Gefährdungsbereichen (Gefahrenzonen).

(4) Die Sachgebietsprogramme haben für einzelne raumbezogene Sachgebiete überörtliche Vorgaben für die regionalen Entwicklungsprogramme und die örtliche Raumplanung festzulegen. Soweit dies zur Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

(5) Zu den Entwicklungsprogrammen sind Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben."

3.1. §3 der auf §10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995, vormals: §5b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 idF LGBl. Nr. 59/1992) gestützten Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 25/1993 lautet:

"§3

(1) Das Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ I und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt - zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 10.000 m², in Mittelzentren mit mehr als 20.000 Einwohnern 5.000 m², in Mittelzentren bis zu 20.000 Einwohnern 3.000 m² und in Unterzentren 1.000 m².

(2) Das Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels - ausgenommen Baumärkte - sowie des Möbelhandels zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 15.000 m², in Mittelzentren 6000 m² und in Unterzentren 4000 m²."

3.2.1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach über die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, Zahl 20/49/04, Beschluss des Gemeinderates vom 7. Mai 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Mai 1997 bis 26. Mai 1997 und in Kraft getreten am 10. Mai 1997 lautet wie folgt:

"§1

Die zukünftige Bebauung und Straßenführung im Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, welches die Grundstücke 158/3, 159, 160 und 163 der KG Judendorf beinhaltet, darf nur nach Maßgabe des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bebauungs- und Straßenplanabänderungsentwurfes vom 5.2.1997 mit der Zahl: 20/49/04, Plan-Nr. 3551/A im Maßstab 1:1000 erfolgen.

§2

Soferne in den nachfolgenden §§bzw. im beiliegenden Abänderungsentwurf keine anderen Aussagen getroffen werden, unterliegt die Bebauung in diesem Gebiet den Richtlinien des textlichen Bebauungsplanes der Stadt Villach, Verordnung des Gemeinderates vom 24.6.1994, rechtskräftig seit 28.6.1994 i.d.g.F.

§3

Gleichzeitig treten sämtliche bis dato für dieses Planungsgebiet rechtskräftigen Bebauungs- und Straßenpläne außer Kraft.

§4

Die Geschoßzahlen sind dem jeweiligen Bebauungsbereich zu entnehmen.

§5

Die bauliche Ausnutzung ergibt sich aus den Angaben der zeichnerischen Darstellung.

[...]

§10

Diese Verordnung tritt gemäß §16 Abs1 des Villacher Stadtrechtes 1993, LGBl. Nr. 118/93, in Verbindung mit §26 Abs5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/95 i.d.g.F., nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Rathauses angeschlagen worden ist."

3.2.2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung vom 7. Mai 1997 bildende planliche Darstellung des Teilbebauungsplanes enthält die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel".

III. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesache leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2002, B1983/99-11, gemäß Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur und der Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach vom 7. Mai 1997 auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit ein. Die diesbezüglich eingeleiteten Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren sind zu den Zahlen V2,3/03, G3/03 protokolliert.

2. Zu den Prozessvoraussetzungen führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss zunächst folgendes aus:

"[...] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und sich die belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides auf die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadt Villach, Beschluss des Gemeinderates vom 7. Mai 1997 gestützt hat. Im Hinblick darauf dürften aber entgegen der Auffassung der Kärntner Landesregierung auch die im Spruch näher bezeichnete Bestimmung der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 25/1993, und zwar insofern, als sie als überörtliches Entwicklungsprogramm des Landes eine der Grundlagen für die in Prüfung gezogene Festlegung des genannten Teilbebauungsplanes bildet, und die im Spruch genannte Bestimmung des §10 Ktn GplG 1995 insofern, als sie - nach der Wiederverlautbarung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 durch LGBl. Nr. 23/1995 nunmehr die gesetzliche Grundlage für §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur bildet, im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren anzuwenden sein. Auch diese Bestimmungen des Ktn GplG 1995 und der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur scheinen somit im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell iSd. Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG zu sein.

In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof weiters durchwegs den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11.506/1987). Die Grenzen der Aufhebung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden; dies treffe sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12.465/1990, 13.140/1992, 13.964/1994).

Durch die Anordnung der Festlegung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche im Teilbebauungsplan anlässlich des Antrages auf Genehmigung einer Sonderwidmung für Einkaufszentren steht die in Prüfung gezogene Wortfolge in §13 Abs6 Ktn GplG 1995 nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes mit §10 Abs2 litd leg. cit. in untrennbarem Zusammenhang. Einer derartigen Anordnung scheint durch eine allfällige Aufhebung der genannten Bestimmung in §10 leg. cit. zur Gänze die Grundlage entzogen zu sein."

3. In der Sache führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss seine Bedenken folgendermaßen aus:

"[...] Einleitend ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bisher gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG verstoßende Raumplanungsvorschriften über Einkaufszentren der Bundesländer Oberösterreich (VfSlg. 9543/1982), Steiermark (VfSlg. 10.483/1985), Vorarlberg (VfSlg. 11.393/1987 und 15.233/1998) und Niederösterreich (VfSlg. 12.284/1990) als verfassungswidrig aufhob, die sich mit Einkaufszentren befassenden Bestimmungen des Landes Tirol (VfSlg. 11.626/1988), des Landes Kärnten (VfSlg. 11.830/1988), des Landes Steiermark (VfSlg. 12.068/1989) und des Landes Salzburg (VfSlg. 12.918/1991) jedoch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete.

[...] Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinen beiden Erkenntnissen VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972, idF der Nov. LGBl. Nr. 15/1977) und VfSlg. 10.483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des §51 Abs7 und des 2. Satzes der Z3 im §3 Abs7 Stmk. ROG 1974, LGBl. Nr. 127/1974, idF der Nov. LGBl. Nr. 51/1980) den Rechtsstandpunkt ein, dass landesgesetzliche (Raumordnungs-)Vorschriften zur Standortplanung, welche die Errichtung sog. 'Einkaufszentren' an Voraussetzungen knüpfen, die mit dem jeweiligen Lokalbedarf (nach derartigen Betrieben) identisch sind, 'von keiner anderen als der gewerberechtlichen Betrachtungsweise' ausgehen: Normen dieses Regelungsinhalts, d.h. über eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Sinn des Gewerberechts, bevor ein neuer Betrieb entstehen darf, sind also - da die Erlassung solcher Vorschriften nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt - verfassungswidrig. Die wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG aufgehobenen Bestimmungen des Oö. ROG und des Stmk. ROG 1974 hatten den als verfassungswidrig erkannten Regelungsinhalt freilich unterschiedlich umschrieben. Nach §2 Abs6 Z3 Oö. ROG sollten 'Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf [...] nur auf Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin bereits ausreichend versorgt ist, und [...] nur insoweit zugelassen werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung [...] insbesondere mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfes [...] nicht gefährdet wird'. In §3 Abs7 Z3 Stmk. ROG 1974 war der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zwar ebenfalls ausschließlicher Zulassungsmaßstab, aber nicht mit der gleichen Deutlichkeit wie im Oö. ROG ausgedrückt (2. Satz des §2 Abs6 Z3), weil die Gefährdung der Nahversorgung, anders als im Oö. ROG, nicht (mehr) als besonderer Versagungsgrund aufschien.

[...] Auch die Vorarlberger landesgesetzlichen Vorschriften der Novelle (zum RPlG) LGBl. Nr. 31/1985 schufen insgesamt [§2 Abs2 lite (teilweise) iVm §14 Abs6 bis 11] ein Zulassungssystem für 'Einkaufszentren' nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG (Art10 Abs1 Z8) nicht im Einklang stand. Verglichen mit den zunächst aufgehobenen Regelungen der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark, schlug der Vorarlberger Landesgesetzgeber dabei aber einen neuen legislativ-technischen Weg ein. So statuierte er mit §2 Abs2 lite RPlG idF der Nov. LGBl. Nr. 31/1985 ein weiteres Raumplanungsziel, nämlich die 'Sicherung der Nahversorgung'. Dieses Ziel konnte - neben das schon in der Stammfassung der Gesetzesstelle enthaltene Planungsziel ('Vorsorge für geeignete Standortbereiche für Betriebe des Handels [...] unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung') gestellt - nicht als eine (iSd Erkenntnisses VfSlg. 9543/1982) verfassungsrechtlich unbedenkliche schlichte Bedachtnahmeregel verstanden werden, weil ein derartiges Normverständnis dem Sprachgebrauch des Raumplanungsgesetzgebers zuwiderlief, der (auch) im §2 Abs2 litd und g der Stammfassung des Gesetzes die 'Sicherung' bestimmter Bereiche und Umstände in vergleichbaren Formulierungen als eigenständige Raumplanungsziele postuliert und festgelegt hatte [vgl. auch den Bericht zur Regierungsvorlage über eine Änderung des RPlG aus dem Jahr 1985 (8. Beilage zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtags), der die 'Sicherung der Nahversorgung' (in §2 Abs2 lite RPlG) expressis verbis als (neues) 'Raumplanungsziel' kennzeichnete]. Dabei diente das Raumplanungsziel 'Sicherung der Nahversorgung' in §2 Abs2 lite RPlG - das als eines von mehreren Zielen dieser Art an sich durchaus 'kompetenzneutral' sein könnte - ausschließlich der wirksamen Steuerung der Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Einkaufszentren; es war - so im Blick auf die unauflösbar enge Verflechtung (des §2 Abs2 lite RPlG) mit den auf das Phänomen der 'Einkaufszentren' zugeschnittenen Vorschriften des §14 Abs6 bis 11 leg.cit. - offenkundig, dass dieses Ziel das für solche Handelsbetriebe entscheidende Zulassungskriterium (iS einer Prüfung des Lokalbedarfs) abgab, das mögliche andere Planungsziele überlagerte und verdrängte: War nämlich die Nahversorgung gesichert, dh. die Bevölkerung durch bestehende Betriebe bereits ausreichend versorgt, so kam die Errichtung neuer Einkaufszentren keinesfalls (mehr) in Betracht.

[...] Die einschlägige Rechtslage des Bundeslandes Tirol nun war mit der des Bundeslandes Vorarlberg vor Aufhebung der §§2 Abs2 lite und 14 Abs6 bis 11 (Vorarlberger) RPlG nicht vergleichbar. Denn ein Regelungsziel Bedarfsdeckung iSd Gewerberechts ('Nahversorgungsziel'), wie es der Vorarlberger Landesgesetzgeber (in entsprechender Verdrängung anderer Raumplanungsziele) im Zusammenhang mit §14 Abs6 bis 11 RPlG in §2 Abs2 lite RPlG ausdrücklich und unmissverständlich postuliert hatte, fand sich im Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG 1984), LGBl. 4/1984, nicht (s. besonders §1 Abs2 dieses Landesgesetzes): Das TROG 1984 umschrieb nämlich in seinem §1 Abs1 die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung nur ganz allgemein mit 'geordneter Gesamtentwicklung' des Landes ua. im Hinblick auf die 'abschätzbaren wirtschaftlichen [...] Bedürfnisse seiner Bewohner', also völlig kompetenzneutral. Das galt gleichermaßen für die Zielbestimmung des §1 Abs2 litk TROG 1984 ('Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern in Krisenzeiten'). Dazu blieb anzumerken, dass §1 Abs2 TROG, LGBl. 10/1972, mit Landesgesetz vom 19. Oktober 1983 (4. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. 88/1983, neu gefasst wurde (TROG aus 1972 in der Folge wiederverlautbart mit LGBl. 4/1984 als TROG 1984), somit §1 Abs2 litd des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (lautend: ' [...] Vorsorge für ein entsprechendes [...] Versorgungsnetz') dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte.

Wie der Verfassungsgerichtshof im schon bezogenen Erkenntnis VfSlg. 11.626/1986 dartat, ließ sich der mit 'Sonderflächen für Einkaufszentren' betitelte §16b TROG 1984 nach seinem Wortlaut für sich allein gesehen, ohne Koppelung an ein maßgebendes Raumordnungsziel nach Art des im aufgehobenen §2 Abs2 lite (Vorarlberger) RPlG, LGBl. Nr. 15/1973 idF der Nov. LGBl. Nr. 31/1985, umschriebenen, noch nicht als eine dem Landesgesetzgeber verwehrte Regelung ausschließlich zur Festlegung des Lokalbedarfs in gewerberechtlicher Bedeutung erkennen. Dass das System des §16b TROG 1984 zur gewerberechtlichen Steuerung der Zahl neuer Einkaufszentren (nach Maßgabe des Lokalbedarfs) missbraucht werden konnte - und zwar durch Vollzugsakte, die auf verfassungswidriger Gesetzesauslegung beruhen (vgl. auch Art6 StGG) - vermochte daran nichts zu ändern:

Entscheidend war einzig und allein die durch §16b TROG 1984 geschaffene objektive Rechtslage. Sie aber ließ hier aus den bereits wiedergegebenen Überlegungen - ungeachtet des Umstands, dass Einkaufszentren nur auf entsprechenden Sonderflächen nach Maßgabe eines überörtlichen, also über ein Gemeindegebiet hinausgreifenden Entwicklungsprogramms errichtet werden dürfen - verfassungsrechtliche Bedenken (Art10 Abs1 Z8 B-VG) nicht entstehen. [Dass Sonderwidmungen von Flächen für Einkaufszentren im Rahmen der Raumordnung an sich festgelegt werden dürfen, stellte der Verfassungsgerichtshof schon bisher nicht in Frage: VfSlg. 9543/1982].

[...] Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988 dafür, dass die in Betracht kommenden Normen des Bundeslandes Kärnten in verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso zu sehen und zu beurteilen sind wie die des Landes Tirol. Denn zunächst fand sich (auch) im §2 Ktn. ROG kein besonderes 'Nahversorgungsziel': Werden in Abs1 des §2 dieses Gesetzes die 'Zielsetzungen' der Raumordnung bloß in allgemein-präambelhafter Art umrissen ('Die Raumordnung hat der Schaffung günstigster Lebensbedingungen für die Bevölkerung Kärntens zu dienen [...]'), so folgen in Abs2, ziffernmäßig (Z1 - 7) untergliedert und nach Lebensgebieten zusammengefasst, spezielle 'Entwicklungsziele'. Eines davon (Z4 - Einleitungssatz), und zwar das (primär) eine 'Siedlungstätigkeit' zur Verdichtung der Bebauung anstrebende, gedenkt zwar [im ersten Teil eines der anschließenden (vier) Absätze] auch der 'Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs [...]', doch unmissverständlich nur im engsten Kontext mit anderen, gleichermaßen in Betracht zu ziehenden Umständen, so der - den Bevölkerungsbedürfnissen entsprechenden - Aufschließung der Siedlungsräume, ihrer Angliederung an das Verkehrsnetz, der Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens durch zweckentsprechende Einrichtungen sowie der Erfordernisse der Erholung und körperlichen Ertüchtigung. Selbst wenn man der in Z4 subsidiär erfassten Gewährleistung der 'Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen [...]' das Gewicht eines eigenständigen Raumordnungsziels beilegen und diese Wendung nicht als schlichte Bedachtnahmeregel im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz begreifen wollte, handelte es sich bei all dem bloß um eines von mehreren, im wesentlichen gleichgeordneten und gleichbedeutenden (Zielen) innerhalb eines - die eingangs postulierte 'Siedlungstätigkeit' zum Zweck einer Verdichtung der Bebauung begleitenden und unterstützenden - Zielkatalogs, sodass im damaligen Fall allein schon von der Gesetzessystematik her - anders als im Erkenntnis VfSlg. 11.393/1987 (Bundesland Vorarlberg) - von einer Verdrängung aller sonstigen Planungsziele nicht mit Grund gesprochen werden konnte. So gesehen, erwiesen sich aber für das Bundesland Kärnten die im Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1969 (§2 Abs2 Z4) umschriebenen Gesichtspunkte der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern weder an sich noch in Verbindung mit dem später erlassenen GemeindeplanungsG (Novelle LGBl. 8/1977) - über Sonderwidmungen für Einkaufszentren - als zentrales und ausschließlich maßgebendes Zulassungskriterium für derartige Handelsbetriebe [im Sinn einer (dem Wesen nach gewerberechtlichen) Prüfung des Lokalbedarfs]; vielmehr hat die Festlegung von (Sonder-)Flächen für Zentren dieser Art gemäß der Novelle LGBl. 8/1977 in Beachtung aller den Umständen nach in Betracht kommenden (Raumplanungs-)Zielsetzungen zu geschehen, eine Gesetzesauslegung, für die nicht zuletzt auch die Bestimmung des §1 Abs3 GemeindeplanungsG sprach, die expressis verbis anordnet, dass ein Flächenwidmungsplan keine planenden Maßnahmen vorsehen darf, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist.

[...] Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.068/1989 darlegte, kommt nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz (in seiner nach dem Gesetzesprüfungserkenntnis VfSlg. 10.483/1985 novellierten Fassung LGBl. Nr. 39/1986) dem Begriff 'Sicherung der Nahversorgung' (vollständig zitiert: 'Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung') eine andere normative Bedeutung zu als in den Anlass zur Gesetzesaufhebung bietenden Prüfungssachen der Länder Oberösterreich (VfSlg. 9543/1982) und Vorarlberg (VfSlg. 11.393/1987). Einerseits ergibt sich nämlich aus der Betrachtung des Gesamtzusammenhanges, in dem diese Rechtsvorschrift steht, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber keineswegs ein vorrangiges Planungsziel festlegte, das mögliche andere Planungsziele überlagert oder verdrängt: Die 'Sicherung der Nahversorgung' ist bloß eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung eigener Standorte für Einkaufszentren (als Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf), die einen Teil der Standortvorsorge für private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen überhaupt bildet, welche selbst wiederum anderen (im §3 festgelegten) Planungszielen ('Raumordnungsgrundsätzen') keinesfalls vorgeordnet wurde; eine solche Regelung erschien durchaus als 'kompetenzneutral' im Sinn der dargelegten Vorjudikatur (s. insbesondere die oben ausführlich zitierten Erkenntnisse VfSlg. 11.393/1987 und 11.626/1988). Zum gleichen Ergebnis führte zudem eine genauere Betrachtung der sprachlichen Fassung der die 'Sicherung der Nahversorgung' betreffenden Gesetzesstelle: Das Gesetz ordnet nämlich lediglich an, dass der erwähnte Umstand 'in Erwägung zu ziehen', also - mit anderen Worten gesagt - als einer unter mehreren mitzuberücksichtigen ist.

Zu diesen Erwägungen trat abrundend hinzu, dass das Stmk. ROG 1974 in seinem §1 Abs3 [in grundsätzlich gleicher Weise wie das (Kärntner) GemeindeplanungsG in §1 Abs3 - s. dazu das oben angeführte Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988] eine die Bundeskompetenz sichernde Auslegungsregel enthält. Soweit nämlich durch die Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 der Zuständigkeitsbereich des Bundes, darunter in Angelegenheiten des Gewerbes, berührt wird, kommt diesen Vorschriften keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

[...] Im Erkenntnis VfSlg. 12.284/1990 hob der Verfassungsgerichtshof schließlich die Wortfolge 'oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes' in §21 Abs5 Z2 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (idF NÖ ROG 1976) als verfassungswidrig auf. Die zugrundeliegende Rechtslage darstellend führte er dazu aus, das NÖ ROG 1976 enthalte in §1 (Begriffe und Leitziele) kein Planungsziel 'Sicherung der Nahversorgung'. In §1 Abs2 Z7 NÖ ROG 1976 sei lediglich davon die Rede, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie die medizinische Betreuung in ausreichendem Maße anzustreben sei. Ähnlich wie andere Raumordnungsgesetze normiere das NÖ ROG 1976 ein Verbot für die Errichtung von Einkaufszentren, solange nicht eine besondere Widmung in einem örtlichen Raumordnungsprogramm gemäß §13 NÖ ROG 1976 verfügt worden sei. Der das Verfahren zur Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes regelnde §21 NÖ ROG 1976 sehe in Abs5 vor, dass dieses Programm vor seiner Kundmachung der Genehmigung der Landesregierung bedürfe. Die Landesregierung habe die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes gemäß §21 Abs5 Z2 leg. cit. zu versagen, wenn es 'die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt'.

§1 Abs2 Z7 NÖ ROG 1976 lege den Planungsbehörden bloß die Verpflichtung auf, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs in ausreichendem Maß anzustreben. Dieses Streben nach ausreichender Versorgung (mit solchen Gütern und Leistungen) kennzeichne nach dem klaren Gesetzeswortlaut und nach der gewählten Gesetzessystematik nur eines von zahlreichen - im wesentlichen gleichgeordneten und gleichbedeutenden - Leitzielen, das keinen wie immer beschaffenen Ausschließlichkeitsanspruch erheben könne, also für sich allein sonstige Zielsetzungen des NÖ ROG 1976 weder überlagere noch verdränge.

Dies ändere aber nichts daran, dass §21 Abs5 Z2 NÖ ROG 1976 in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art10 Abs1 Z8 B-VG eingreife, da sich aus dieser landesgesetzlichen Vorschrift ergebe, dass die Gemeinde in ihrem örtlichen Raumordnungsprogramm nur dann eine Sonderwidmung für Einkaufszentren vorsehen dürfe, wenn dadurch die 'Nahversorgung [...] anderer Gemeinden' nicht wesentlich beeinträchtigt werde; der niederösterreichische Landesgesetzgeber habe damit ein Regelungssystem für die Errichtung von Einkaufszentren geschaffen, das im Ergebnis dem mit Erkenntnis VfSlg. 9543/1982 aufgehobenen zweiten Satz in §2 Abs6 Z3 Oö. ROG entspreche, indem er für die Standortplanung Voraussetzungen festgelegt habe, die mit dem Lokalbedarf (in anderen Gemeinden) identisch seien, also von keiner anderen als einer gewerberechtlichen Betrachtungsweise ausgingen. Schon in dem bezeichneten Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zwar zulässig sei, wenn der Landesgesetzgeber räumlich-funktionelle Erfordernisse - so auch das Erfordernis der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfes - unter verschiedenen Aspekten in Betracht ziehe und berücksichtige, doch verbiete die Kompetenzrechtslage die landesgesetzliche Schaffung derartiger Raumordnungsvorschriften ausschließlich nach gewerberechtlichen Kriterien. Der in Prüfung genommenen Regelung könne nicht attestiert werden, dass sie das Streben nach ausreichender Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes nur als eines von mehreren im wesentlichen gleichgeordneten Leitzielen werte, die eine entsprechende Abwägung verlangen. Die in Rede stehende Wortfolge in §21 Abs5 Z2 NÖ ROG 1976 lege vielmehr fest, dass Einkaufszentren nur dort zugelassen seien, wo keine anderen Betriebe in umliegenden Gemeinden dadurch in ihrer Existenz gefährdet würden. Dadurch aber, dass die Standortplanung, wie sie §21 Abs5 Z2 NÖ ROG 1976 vorsehe, untrennbar an Voraussetzungen gebunden sei, die mit dem gewerblichen Lokalbedarf vollkommen identisch seien, habe der Landesgesetzgeber eine verdeckte gewerbliche Zulassungsregel geschaffen, die im Hinblick auf das offenbar befürchtete Ausufern der Zahl dieser Betriebsstätten gewerberechtspolitisch erwünscht sein möge, wofür er jedoch nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG nicht zuständig sei.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt aus mehreren Gründen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall in Prüfung genommenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen:

[...] In den Erläuterungen zur Novelle des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 59/1992, mit welcher §5b (nach der Wiederverlautbarung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 durch LGBl. Nr. 23/1995 nunmehr: §10 Ktn GplG 1995) in das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 eingefügt wurde, heißt es zu dieser Bestimmung:

'Zu §5b (Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur):

Eine Grundlage für die Erlassung eines Entwicklungsprogrammes liegt im §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, das auf die Zielsetzungen des §2 verweist. Bei der Erlassung eines Entwicklungsprogrammes ist daher insgesamt auch auf die Zielsetzungen des §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes Bedacht zu nehmen. Eine der Zielsetzungen des §2 Abs2 Z. 4 ist die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs.

Durch die vorliegende Novelle werden die Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes insofern konkretisiert, als zusätzliche Vorgaben für den Sachbereich 'Einkaufszentren' gegeben werden. Da bei der Erlassung dieses Entwicklungsprogrammes auf die zentralörtlichen Funktionen in der Gemeinde Bedacht zu nehmen ist, resultiert daraus die Zuordnung der Gemeinde nach diesen Kriterien. Klagenfurt und Villach sind als Oberzentren festzulegen. Es darf diesbezüglich auf die Untersuchungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaft (Bobek-Fesel) zur Festlegung der zentralörtlichen Funktionen verwiesen werden. Abweichungen im Einzelfall ergeben sich aus den konkret gewachsenen Strukturen. [...]

Maßgebende Kriterien für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes sind Aspekte der Raumordnung und keinesfalls ein 'gewerberechtliches Zulassungssystem'. Es erschiene vielmehr unsachlich, würde eine Regelung, wie sie Abs4 vorsieht, fehlen. Auch bestehende Sonderwidmungen, die von Gemeinden vor der Erlassung des Entwicklungsprogrammes beschlossen wurden, spielen ja insgesamt bei den insbesondere auf den zentralörtlichen Funktionen festzulegenden Höchstausmaßen nach Abs2 litc eine wesentliche Rolle.

Für die Städte Klagenfurt und Villach wird hinsichtlich Anrechenbarkeit der EKZ II auf die Flächenkontingentierung in Abs5 eine Sonderregelung auch für den Fall vorgesehen, dass das Einkaufszentrum aus einem räumlichen Zusammenschluß einzelner eigenständig geführter Geschäftseinheiten mit jeweils maximalen Verkaufsflächen von 200 m² besteht, sofern im fußläufigen Einzugsbereich eines derartigen Einkaufszentrums eine Mindestzahl von Einwohnern leben. Bei der Ermittlung des fußläufigen Einzugsbereiches wird von 20 Gemeinden ausgegangen.

Diese Sonderregelung ist sachlich gerechtfertigt, da eben derartige Ei

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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