RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0206

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs7;
VStG §44a lita;
VStG §7;

Rechtssatz

Sind Zeit und Vorgangsweise der Anstiftung zu einer - ausreichend bestimmten - Tat festgestellt, so steht die Identität der Tat unverwechselbar fest und bewirkt das Fehlen des Ortes, an dem das veranlassende Verhalten gesetzt wurde, keinen Verstoß gegen § 44 a lit a VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030206.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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