RS Vwgh 1991/3/20 91/02/0001

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020001.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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