RS Vwgh 1991/3/22 89/10/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L60003 Landwirtschaftskammer Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LAG §5;
LWKG NÖ 1972 §3 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Begriff der Landwirtschaft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt; sie ist von der Tätigkeit eines Hobbygärtners, die nicht unter den Begriff der Landwirtschaft subsumiert werden kann, abzugrenzen (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0180, VwSlg 10592 A/1984). Bienenzucht, Gartenbau und Obstbau gehören grundsätzlich zur Landwirtschaft. (vgl §5 LAG und §3 Abs1 LKWG NÖ).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Landwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100235.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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