RS Vwgh 1991/3/22 90/19/0511

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Auslegung, § 25 Abs 1 erster Satz AAV ordne (lediglich) eine "bauliche" Mindestbreite an, findet keine Stütze im Wortlaut des § 25 Abs 1 erster Satz AAV und wäre mit dem Zweck der genannten Norm - Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit - unvereinbar. Dieser Normzweck, der in concreto in der jederzeitigen ungehinderten Benützbarkeit eines Verkehrsweges, zumal eines solchen, der zu einem Notausgang führt, Ausdruck findet, würde völlig außer acht gelassen, wollte man die Anordnung einer bestimmten Mindestbreite durch § 25 Abs 1 erster Satz AAV auf die bauliche Gestaltung der dort genannten Verkehrswege beziehen und von da her die beliebige Reduzierung dieser Mindestbreite durch Lagerungen (auch nur kurzfristiger Natur) für zulässig erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190511.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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