RS Vwgh 1991/4/4 90/05/0177

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Veröffentlicht am 04.04.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1295 Abs2;
BauO OÖ 1976 §32 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Bezüglich der Gebäudehöhe sind primär die Bestimmungen des Bebauungsplanes entscheidend; dies ergibt sich aus § 32 Abs 1 OÖ BauO. Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Gebäudehöhe. Bei einer Höhenüberschreitung von 50 cm kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sie sich innerhalb eines noch zu tolerierenden Rahmens hält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050177.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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