RS Vwgh 1991/4/8 91/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MRG §39 Abs5;
MRG §40 Abs3;

Rechtssatz

Eine Bestätigung nach § 40 Abs 3 MRG wird keinesfalls für irgendwelche Zwecke vor der Gemeinde benötigt, sondern für Zwecke des sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens. Ein Antrag auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung stellt demnach keine im Verfahren vor der Gemeinde erforderliche Schrift dar und ist daher nicht nach § 39 Abs 5 MRG gebührenbefreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150023.X05

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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