RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0036

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §908;
ABGB §910;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es geht nicht an, die Frage der Bestimmbarkeit des Kaufobjektes durch eine ganzheitliche Betrachtung (Abschlußwille, Kaufpreis, Angeld) bzw durch die Existenz anderer unbestrittener Vertragselemente zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160036.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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