RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0133

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §79 Abs3;

Rechtssatz

Das Gesetz knüpft die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung nach Ablauf eines Jahres ab Wohnsitzbegründung in Österreich nicht schon an das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes, sondern ausdrücklich auf das Vorliegen einer nur auf Antrag auszustellenden, befristeten behördlichen Bestätigung. Bis zur Erledigung eines derartigen Antrages ist der Gebrauch des im Ausland ausgestellten Führerscheines in Österreich unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110133.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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