RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0007

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §40 Abs2;
VStG §43 Abs1;

Rechtssatz

§ 43 Abs 1 VStG gibt nur der erkennenden (nicht auch der ersuchten) Beh die Möglichkeit, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und womöglich sogleich das Straferkenntnis oder die Einstellung des Verfahrens zu verkünden (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, § 71 AVG, Anm 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180007.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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