RS Vwgh 1991/5/2 89/13/0040

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2;
BAO §110 Abs2;
BAO §110 Abs3;
BAO §115 Abs1;
BAO §20;
BAO §244;
BAO §245 Abs3;
BAO §250 Abs1 litb;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem der Antrag des Abgabepflichtigen auf Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen wurde, stellt einen verfahrensleitenden Bescheid dar, der mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann, sondern im konkreten Fall erst in der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid als verspätet zurückgewiesen wurde. Es genügt allerdings nicht, wenn in der Berufung nur vorgebracht wird, daß zu Unrecht keine Nachfrist gewährt worden sei, weshalb der Zurückweisungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen und die Berufung gegen den Abgabenbescheid daher rechtzeitig eingebracht worden sei, denn in der Berufung sind die Gründe für eine allfällige Fristverlängerung oder eine Kritik an der Ermessensübung des Finanzamtes bei Versagung der begehrten Fristverlängerung auszuführen; wenn der Abgabepflichtige lediglich das Unterlassen der Setzung einer Nachfrist rügt, so ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren betreffend allfälliger Gründe für eine weitere Fristverlängerung durchzuführen oder das Ermessen zu üben.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130040.X01

Im RIS seit

02.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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