RS Vwgh 1991/5/14 91/14/0025

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §12 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht der Zeitwert, der Verkehrswert oder der gemeine Wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes in Ansatz zu bringen, sondern der Veräußerungserlös, gleichgültig, ob dieser mit den vorgenannten Werten übereinstimmt oder von diesen (nach oben oder nach unten) abweicht. Hätte der Gesetzgeber auf den Zeitwert, den gemeinen Wert oder den Verkehrswert abstellen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140025.X01

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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