RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0002

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Lautet die abschließende Antragsformulierung des Einspruches auf Herabsetzung der Strafe, geht jedoch aus der Begründung (hier in einem Nachsatz) eindeutig hervor, daß der Besch auch die Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens bestreitet, wird keinesfalls nur das Strafausmaß, sondern der Ausspruch über die Schuld bekämpft. Der Antragsformulierung kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil es in einem Einspruch keines Antrages bedarf und auch dann, wenn Schuld und Strafe bekämpft werden, keine Verpflichtung besteht, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (Hinweis E 12.2.1986, 85/03/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020002.X04

Im RIS seit

15.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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