RS Vwgh 1991/5/15 90/10/0152

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG Stmk 1975 §2 Abs1;
StGB §5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Ehrenkränkung nach § 2 Abs 1 Stmk LPolG muß sich der Vorsatz auf die Verwirklichung des Sachverhaltes beziehen, der einem Tatbild nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 des Landesgesetzes entspricht. All diesen Tabildern ist das Element der Verletzung der Ehre einer Person gemeinsam. Es muß daher das die Ehre verletzende Verhalten insbesondere auch in seiner Eignung hiezu vom Vorsatz umfaßt sein. Besteht das Verhalten in einer Äußerung, genügt es für die Bejahung des Vorsatzes, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß durch die Äußerung die Ehre einer Person verletzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100152.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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