RS Vwgh 1991/5/22 90/03/0099

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wegen einer Verengung der Fahrbahn, verbunden mit einem wenn auch nur geringfügigen Ausweichen nach links, hat der Lenker den Geschehnissen um sein Fahzeug volle Aufmerksamkeit zu schenken und sich durch geeignete Maßnahmen - etwa durch einen sofortigen Blick in den Rückspiegel - davon zu überzeugen, daß es zu keinem Kontakt mit dem unfallgegnerischen Fahrzeug gekommen ist. Hat der Lenker die Streifung nicht wahrgenommen, weil er die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen unterließ, ist ihm dieser Umstand als Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG anzurechnen (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030099.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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