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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §94 Abs2;Rechtssatz
Soweit der Sozialhilfewerber einen Unterhaltsanspruch auf Grund einer anläßlich der Eheschließung getroffenen Vereinbarung, wechselseitig keine finanziellen Forderungen zu stellen, verneint, ist er darauf hinzuweisen, daß die Unterhaltsansprüche des § 94 Abs 2 ABGB für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar sind
(Hinweis OGH 6.10.1977, 6 Ob 722/77.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190252.X03Im RIS seit
13.07.2001