RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0252

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94 Abs2;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Sozialhilfewerber einen Unterhaltsanspruch auf Grund einer anläßlich der Eheschließung getroffenen Vereinbarung, wechselseitig keine finanziellen Forderungen zu stellen, verneint, ist er darauf hinzuweisen, daß die Unterhaltsansprüche des § 94 Abs 2 ABGB für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar sind

(Hinweis OGH 6.10.1977, 6 Ob 722/77.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190252.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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