RS Vwgh 1991/5/28 87/04/0224

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §84 Abs5;
GewO 1973 §94 Z16 idF 1988/399;

Rechtssatz

Der auf ein medizinisches Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme des Zentralinspektorates gestützten Auffassung, rohe Fleischwaren seien leicht zersetzliche Arbeitsstoffe iSd § 84 Abs 5 AAV kann nicht entgegengetreten werden. Dass die betreffenden Fleischwaren frisch sind, gekühlt angeliefert und sofort verarbeitet und abgepackt werden, ändert daran nichts. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich bei rohen Fleischwaren, also bei dem in Frage stehenden "Arbeitsstoff", schon abstrakt gesehen um einen "leicht zersetzlichen" iSd § 84 Abs 5 AAV handelt. Es genügt, dass der verwendete Arbeitsstoff - an sich - geeignet ist, (leicht) einem Zersetzungsprozess zu unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987040224.X02

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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