RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 8/1991, S 565-567;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0077 E 25. März 1985 VwSlg 5982 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Mündliche Vereinbarungen müssen bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht in den der Vergebührung unterliegenden Vertrag aufgenommen worden sind. Das Gebührenrecht ist vom Urkundenprinzip beherrscht, weshalb gebührenrechtlich der Urkundeninhalt entscheidend ist (§ 17 Abs 1 GebG). Nur bei unklaren Textierungen kommt die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150019.X03

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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