RS Vwgh 1991/6/11 90/07/0166

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §54 Abs3 idF 1990/252;

Rechtssatz

Im Lichte der in § 54 Abs 3 zweiter Satz WRG idF 1990/252 normierten Interessenabwägung ist die Ersetzung einer alten durch eine neue Anlage bei gleichen Funktionen der Anlagen bedeutungslos. Im gesamten Verfahren ist kein Umstand hervorgekommen, daß irgendein (im Wasserrechtsgesetz begründetes) öffentliches Interesse an der geplanten Maßnahme es rechtfertigen würde, im Widerspruch zur wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung das Vorhaben zu genehmigen. Vielmehr hat der wasserbautechnische Sachverständige der belBeh ausdrückliche erklärt, daß fachlicherseits derzeit keine Bedinungen und Auflagen vorstellbar wären, unter welchen die geplanten Anlagen - ohne das Grundwasser zu gefährden - errichtet und betrieben werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070166.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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