RS Vwgh 1991/6/25 91/11/0019

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Entziehungsbescheid steht für den Zeitpunkt der Entziehung bindend fest, daß der Lenker zum Lenken von Kfz nicht geeignet ist. Ist die Lenkerberechtigung wegen Befristung schon früher erloschen, wirkt sich der Ausspruch im Falle eines Antrages auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung wegen der Bindungswirkung dennoch auf die Rechtsstellung des Betroffenen aus.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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