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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1992, 560;Rechtssatz
Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Primär nach der Gestaltung in diesem Sinn bestimmen sich die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand, sonstigen Sorgepflichten und umfassen neben Nahrung, Kleidung und Wohnung auch die übrigen Bedürfnisse wie die nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung (Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160096.X02Im RIS seit
27.06.1991Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011