RS Vwgh 1991/6/27 90/16/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, 560;

Rechtssatz

Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Primär nach der Gestaltung in diesem Sinn bestimmen sich die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand, sonstigen Sorgepflichten und umfassen neben Nahrung, Kleidung und Wohnung auch die übrigen Bedürfnisse wie die nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung (Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160096.X02

Im RIS seit

27.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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