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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;Rechtssatz
Von einem überwiegenden Aufkommen für die Kosten des Unterhaltes im Sinne des § 4 Abs 5 Z 5 GehG kann sowohl nach dem üblichen Sinn des Wortes "überwiegend" als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung nur dann die Rede sein, wenn der Beamte für mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten aufkommt (unter anderem Hinweis E 6.4.1981, 81/17/0035 ergangen zur ähnlichen Bestimmung des § 2 Abs 2 FamLAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120104.X01Im RIS seit
01.06.2001