RS Vwgh 1991/8/9 AW 91/14/0019

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Veröffentlicht am 09.08.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Finanzstrafsache wegen Abgabenhinterziehung und Ordnungswidrigkeit (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Umsatzsteuer) - Ob das Hindernis zwingender öffentlicher Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegensteht, ist erst von Bedeutung, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung vorliegen, nämlich, daß dem Antragsteller durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A01

Im RIS seit

09.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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