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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Waldsperre ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 3 lit b ForstG unzulässig. Soweit die belangte Behörde den nachweisbaren Bedarf für Erholung nicht mehr als gedeckt erachtet, müssen für eine Unzulässigkeit der beantragten Sperre aus diesem Grund ausreichende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (zB Ausmaß und Umfang der beantragten Sperre, Verhältnis zum übrigen Gebiet, Anzahl der erholungsuchenden Bevölkerung etc) vorhanden sein, um dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100001.X02Im RIS seit
13.08.1991