RS Vwgh 1991/8/13 90/10/0001

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Veröffentlicht am 13.08.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
ForstG 1975 §34 Abs4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §35 Abs3 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Waldsperre ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 3 lit b ForstG unzulässig. Soweit die belangte Behörde den nachweisbaren Bedarf für Erholung nicht mehr als gedeckt erachtet, müssen für eine Unzulässigkeit der beantragten Sperre aus diesem Grund ausreichende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (zB Ausmaß und Umfang der beantragten Sperre, Verhältnis zum übrigen Gebiet, Anzahl der erholungsuchenden Bevölkerung etc) vorhanden sein, um dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100001.X02

Im RIS seit

13.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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