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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §152 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0214 B 23. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140193.X01Im RIS seit
27.08.1991