RS Vwgh 1991/8/27 90/14/0193

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0214 B 23. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140193.X01

Im RIS seit

27.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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