TE Vfgh Beschluss 2003/12/11 B1129/02

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs2

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juni 2003 die Behandlung der Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt und begründend darauf verwiesen, dass es im Hinblick auf das Ergebnis des - aus Anlass dieser Beschwerde von Amts wegen eingeleiteten - Normenprüfungsverfahrens (VfGH 23. Juni 2003, G40/03, V57/03) ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin nachteilig betroffen sein könne.

Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29. Juli 2003 zugestellt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 20. August 2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 22. August 2003, beantragt die Einschreiterin eine diesen Ablehnungsbeschluss ergänzende Entscheidung im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch über die von ihr begehrte Erstattung der im Beschwerdeverfahren erwachsenen Prozesskosten.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.1. Gemäß §423 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ist ein (Kosten-)Ergänzungsbeschluss unter anderem dann zu fällen, wenn in einem Erkenntnis über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.

Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses beim Verfassungsgerichtshof anzubringen.

2.2. Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Frist am 12. August 2003 abgelaufen.

Der am 21. August 2003 zur Post gegebene Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1129.2002

Dokumentnummer

JFT_09968789_02B01129_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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