RS Vwgh 1991/9/17 91/14/0126

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23;
FinStrG §25;
VStG §19;
VStG §21;

Rechtssatz

Kein geringfügiges Verschulden eines Gastwirtes (Cafetier) an fahrlässiger Abgabenverkürzung infolge unzureichender Erlöserfassung über drei Jahre trotz bestehender früherer (getilgter) Beanstandungen. Zur Bemessung der Geldstrafe bei Fehlen von Erschwerungsgründen, bei Vorliegen der Milderungsgründe (ehester) Schadensgutmachung, des langen Zurückliegens der Tat (sieben Jahre), bei Fehlen des Strafzwecks der Spezialprävention (Pensionierung) und wirtschaftlicher Verhältnisse nahe dem Existenzminimum (Monatspension rund S 8000,--, Sorgepflicht für Ehefrau). Keine starre Strafbemessungsregel: 20 vH des verkürzten Betrages bei Durchschnittsfall.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140126.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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