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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, ob einem Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall, insbesondere mit Personenschaden, die allgemeine Reaktionszeit oder in Hinsicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eine kürzere oder längere Reaktionszeit zugebilligt werden kann und muß, ist wohl nur unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen, erforderlichenfalls auch eines medizinischen Sachverständigen zu lösen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030254.X02Im RIS seit
12.06.2001