RS Vwgh 1991/9/18 90/03/0254

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Frage, ob einem Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall, insbesondere mit Personenschaden, die allgemeine Reaktionszeit oder in Hinsicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eine kürzere oder längere Reaktionszeit zugebilligt werden kann und muß, ist wohl nur unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen, erforderlichenfalls auch eines medizinischen Sachverständigen zu lösen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030254.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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