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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §3 Z5 litb;Rechtssatz
Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfenempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, sind keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst, da in solchen Fällen das Moment des Leistungsentgeltes und damit die "Förderung" des Entgeltempfängers gegenüber der Förderung von Wissenschaft oder Kunst in den Vordergrund tritt (Hinweis E 12.10.1962, 284/61; E 25.1.1963, 667/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130003.X01Im RIS seit
11.07.2001