RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0003

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z5 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfenempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, sind keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst, da in solchen Fällen das Moment des Leistungsentgeltes und damit die "Förderung" des Entgeltempfängers gegenüber der Förderung von Wissenschaft oder Kunst in den Vordergrund tritt (Hinweis E 12.10.1962, 284/61; E 25.1.1963, 667/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130003.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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