RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0121

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §861;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Rechtswidrig errichtete Baulichkeiten sind nach § 61 Abs 1 OÖ BauO jedenfalls zu beseitigen, unabhängig davon, ob eine solche Beseitigung auch vertraglich erzwungen werden kann oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050121.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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