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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Rechtswidrig errichtete Baulichkeiten sind nach § 61 Abs 1 OÖ BauO jedenfalls zu beseitigen, unabhängig davon, ob eine solche Beseitigung auch vertraglich erzwungen werden kann oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050121.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009