RS Vwgh 1991/9/24 91/11/0052

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75a Abs1;

Rechtssatz

Aus § 75a Abs 1 KFG folgt, daß in einem Antrag auf Aufhebung eines Verbotes Motorfahrräder zu lenken, Umstände geltend zu machen sind, die eingetreten sind, nachdem der Verbotsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Ein subjektives Recht des Antragstellers auf materielle Prüfung seines Begehrens besteht nur in Ansehung von geltend gemachten "neuen" Tatsachen. Wird hingegen in einem Antrag lediglich die Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Verbotsbescheides behauptet und dessen Aufhebung damit begründet, so handelt es sich um ein - unzulässiges - Anbringen im Sinne des § 68 Abs 1 AVG, mit dem die Neuaufrollung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110052.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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