RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0040

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Besch verkennt die Rechtslage, wenn er meint, eine Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO bestehe nur dann, wenn ihm bekannt sei, daß ein anderer Beteiligter oder ein Dritter das Einschreiten der Exekutive verlangt und der ihm vorgeworfene Verstoß setze eine Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles voraus.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020040.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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