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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Ein Besch verkennt die Rechtslage, wenn er meint, eine Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO bestehe nur dann, wenn ihm bekannt sei, daß ein anderer Beteiligter oder ein Dritter das Einschreiten der Exekutive verlangt und der ihm vorgeworfene Verstoß setze eine Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles voraus.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020040.X03Im RIS seit
12.06.2001